§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Erkelenzer-Volleyball-Vereins 2000 e.V. (EVV 2000) sind alle Kinder und Jugendlichen sowie in Jugendmannschaften spielberechtigte ordentliche Mitglieder.

§ 2 Aufgaben der Jugendabteilung

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

Aufgaben der Jugendabteilung sind insbesondere:

a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit.
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungssteigerung, Gesunderhaltung und Lebensfreude.
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft.
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßen Zusammenseins.
e) Pflege und Stärkung des Einzelnen in der Gemeinschaft und Förderung des Gemeinschaftssinnes.
f) Förderung der Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und Bildungseinrichtungen.
g) Pflege der internationalen Verständigung.

§ 3 Organe der Jugendabteilung

Die Organe der Jugendabteilung des EVV 2000 sind:

a) Die Mitgliederversammlung der Vereinsjugend
b) Der Vereinsjugendausschuss

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung der Jugendabteilung ist das höchste Organ der Vereinsjugend des EVV 2000. Sie besteht aus den Kindern, Jugendlichen und in den Jugendmannschaften spielberechtigten ordentlichen Mitgliedern des Vereins und allen innerhalb des Jugendbereichs gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeiten des Vereinsjugendausschusses.
b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugend-ausschusses.
c) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
d) Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
e) Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis- und Stadtebene, zu denen der Gesamtverein Delegationsrecht hat.
f) Beschlüsse über vorliegende Anträge.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im 4. Quartal des Jahres statt, und zwar vor der Mitgliederversammlung des EVV 2000. Sie wird vom/von der Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(4) Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied der Jugendabteilung bis 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsjugendausschuss oder beim Vorstand eingereicht werden.

(5) Eine außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereins-jugend es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt. Er ist ebenfalls mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(6) Der/Die Vorsitzende des Jugendausschusses leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte oder mehr der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt ist.

(7) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes ordentliche Mitglied, welches das 11. Lebensjahr vollendet hat, kann abstimmen, wählen und gewählt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 5 Vereinsjugendausschuss

(1) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden
b) seinem/seiner Stellvertreter/in
c) bis zu drei weiteren Jugendvertretern/Jugendvertreterinnen, die zum Zeitpunkt ihrer Wahl noch Jugendliche sind.

(2) Der/Die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist als Jugendwart/in Mitglied im Vorstand des EVV 2000. Ist er/sie nicht volljährig, bestimmt der Vereinsjugend-ausschuss ein anderes volljähriges Mitglied des Jugendausschusses oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt.

(3) Der/Die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und dessen jeweilige/r Stellvertreter/in werden von der Mitgliederversammlung der Vereinsjugend gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

(4) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes ordentliche Mitglied des Vereines wählbar, welches das 11. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des EVV 2000, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Vereinsjugend.

(6) Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Vereinsjugend und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

(7) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen ab Zugang des Antrages eine Sitzung einzuberufen.

(8) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Jugendabteilung zufließen.

(9) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugend-ausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 6 Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur von der Mitgliederversammlung der Vereinsjugend beschlossen werden. Die jeweiligen Änderungsvorschläge sind im Wortlaut auf der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.


Die nächsten Termine

Die nächsten 2 Wochen steht nichts an.