§1. Name, Sitz

Der am 17.10.2000 in Erkelenz gegründete Verein führt den Namen „Erkelenzer-Volleyball-Verein 2000 e.V.“

Er hat seinen Sitz in Erkelenz.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Erkelenz eingetragen.

§2. Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes: „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere des Volleyballsports.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3. Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

(3) Ordentliche Mitglieder sind erwachsene und jugendliche Mitglieder. Jugendliche Mitglieder erlangen das aktive und passive Wahlrecht mit 16 Jahren.

(4) Außerordentliche Mitglieder erlangen die Mitgliedschaft nur für die Dauer der Teilnahme an Sportkursen. Sie haben kein aktives und passives Wahlrecht.

(5) Passive Mitglieder nehmen nicht am Trainings- und Spielbetrieb teil.

§4. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erfordert einen schriftlichen Beitrittsantrag. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(2) Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt des Mitglieds
b) durch Ausschluss aus dem Verein
c) mit dem Tod des Mitglieds

(4) Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich ohne nähere Begründung spätestens am 15.11. zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Maßgeblich ist der Eingang des Schreibens beim Vorstand.

(5) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a) Bei Nichtzahlung des Beitrages trotz erfolgter schriftlicher Mahnung.
b) Bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins.

(6) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beiträge / Geschäftsjahr

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

(2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Beitragsordnung findest du hier.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in
e) dem/der Jugendwart/in
f) sowie mindestens einem/r und bis zu 5 Beisitzer/n/innen

(2) Der/Die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Geschäftsjahren gewählt. Die Amtszeit des/der erstmals gewählten stellvertretenden Vorsitzenden und des/der erstmals gewählten Schriftführer/s/in beträgt nur 1 Jahr. Entsprechend wird die erstmalige Amtszeit von weiteren Beisitzer/n/innen festgesetzt. Die einzelnen Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

(3) Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und Schriftführer/in bilden den engeren Vorstand (Vorstand im Sinn von § 26 BGB) und führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sich eines/r Geschäftsführers/in bedienen. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch 2 Mitglieder des engeren Vorstands. Rechtsgeschäfte des Vereins bedürfen der Schriftform und müssen von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands unterzeichnet sein.

(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendungen der Vorstandsmitglieder werden vom Verein erstattet, wenn sie im erkennbaren Interesse des Vereins getätigt und vom Vorstand genehmigt wurden.

(5) Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung des Vereins und ist für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

Der Vorstand entscheidet über Maßnahmen der Kassenprüfung. Er hat der jährlichen Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung zu legen.

(6) Der/Die erste Vorsitzende ist Repräsentant/in des Vereins. Er/Sie leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzung des Vorstandes. Bei seiner/ihrer Verhinderung obliegt die Leitung dem/der stellv. Vorsitzende/n und bei dessen/deren Verhinderung dem/der Schatzmeister/in.

(7) Der/Die Schriftführer/in erledigt den Schriftverkehr im Einvernehmen und mit Genehmigung des/der ersten Vorsitzenden. Bei etwaiger Verhinderung des/der Betreffenden treten die Vertreter an seine/ihre Stelle. Der/Die Schriftführer/in führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

(8) Der/Die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Vereins. Er/Sie sollte möglichst mit den Grundzügen kaufmännischer Buchführung vertraut sein.

Zahlungen erfolgen nur mit Gegenzeichnung des/der ersten Vorsitzenden oder eines weiteren Vorstandsmitglieds nach §7 Abs. 3. Der/Die Schatzmeister/in (bzw. bei dessen Verhinderung der/die Stellv.) muss bei der Mitgliederversammlung den Kassenbericht erstatten.

(9) Schriftführer/in und Schatzmeister/in vertreten sich gegenseitig.

§ 8 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der/Die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle 6 Monate, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er/Sie muss ihn einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dieses fordern.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Entscheidung trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(3) Der/Die Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstands mit beratender Stimme hinzuziehen.

(4) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das von dem/der Schriftführer/in bzw. seinem/r Stellvertreter/in zu erstellen und von dem/der Sitzungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

§ 9 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Gremium des Vereins und wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, von dem/der Vorsitzenden des Vorstands oder dessen/deren Stellvertreter/in einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses durch einen schriftlichen begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen erfolgen.

(2) Die Einladung ergeht schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens 2 Wochen Frist. Zur Wahrung der Form genügt die telekommunikative Übermittlung (z.B. E-Mail).

(3) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von 2/3 Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(6) Jedem Mitglied ab 16 Jahre steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Für jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Eltern stimmberechtigt.

(7) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit ihm betrifft oder sonst seine Interessen unmittelbar berührt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Stimmberechtigung im Einzelfall entscheidet die Mitgliederversammlung.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzende/n geleitet. Sollte der/die Vorsitzende verhindert sein, so wird seine Stellvertretung in §7 Abs. (6) geregelt. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Schriftführer/in bzw. seinem/r Stellvertreter/in zu erstellen und darüber hinaus von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

§ 11 Befugnisse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Wahl der Kassenprüfer
i) Bestätigung des/der Jugendwart/es/in
j) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

§ 12 Jugend und Jugendordnung

(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 13 Auflösung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Stadtsportverband Erkelenz e.V. (5208/5793/0118), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.

(2) Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in bestimmt.

§ 14 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.10.2000, die Änderungen und Ergänzungen auf den Mitgliederversammlungen vom 01.04.2003, 15.03.2012 und 07.04.2016 in Kraft.


Die nächsten Termine

Die nächsten 2 Wochen steht nichts an.